Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-24, 11 Sa 95/08

11 Sa 95/08Tribunal du travail24 avr. 2008

Regest

1. Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt dem AGG. 2. Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau" eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG. 3. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 95/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-24

Aktenzeichen: 11 Sa 95/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0424.11SA95.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AGG §§ 15, 11, 22

Leitsätze

  1. Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt dem AGG.

  2. Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau" eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG.

  3. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.11.2007 - 3 Ca 1839/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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