Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-23, 10 TaBV 131/07

10 TaBV 131/07Tribunal du travail23 avr. 2008

Regest

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 131/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-23

Aktenzeichen: 10 TaBV 131/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0423.10TABV131.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 ZPO, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BetrVG, §§ 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 3 ArbGG

Leitsätze

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines

Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.10.2007 - 6 BV 32/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

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