Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-21, 18 Ta 257/08

18 Ta 257/08Tribunal du travail21 avr. 2008

Regest

Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine zum Nachteil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn nach der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 257/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-21

Aktenzeichen: 18 Ta 257/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0421.18TA257.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO

Leitsätze

Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine zum Nachteil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn nach der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind.

Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2007 - 1 Ca 1503/03 - aufgehoben.

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