12 Sa 225/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-10-16, 12 Sa 225/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-10-16, 12 Sa 225/07
12 Sa 225/07Tribunal du travail16 oct. 2007
Regest
Die Parteien stritten um die Frage, ob dem Kläger auch unabhängig von den tatsächlich gegebenen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Vergütungsgruppe III BAT-LWL eine entsprechende Vergütung aufgrund einer Zusage des Beklagten sowie der Gewährung einer Vergütung aus einer noch nicht erreichten Altersstufe zustand. Die Kammer hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, im Wesentlichen mit der Begründung, Umstände, die auf eine andere als die tarifvertraglich geschuldete Vergütung schließen lassen würden, seien nicht gegeben. Auch die Gewährung einer Vergütung aus einer dem Kläger noch nicht zustehenden Altersstufe ändere daran nichts, weil der Beklagte deutlich gemacht habe, dass er sich im Übrigen an die Tarifautomatik habe halten wollen. Der korrigierenden Rückgruppierung stehe daher nichts entgegen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Sa 225/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-16
Aktenzeichen: 12 Sa 225/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:1016.12SA225.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: BAT-LWL; TVöD-VKA, TVÜ-VKA,
Leitsätze
Die Parteien stritten um die Frage, ob dem Kläger auch unabhängig von den tatsächlich gegebenen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Vergütungsgruppe III BAT-LWL eine entsprechende Vergütung aufgrund einer Zusage des Beklagten sowie der Gewährung einer Vergütung aus einer noch nicht erreichten Altersstufe zustand. Die Kammer hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, im Wesentlichen mit der Begründung, Umstände, die auf eine andere als die tarifvertraglich geschuldete Vergütung schließen lassen würden, seien nicht gegeben. Auch die Gewährung einer Vergütung aus einer dem Kläger noch nicht zustehenden Altersstufe ändere daran nichts, weil der Beklagte deutlich gemacht habe, dass er sich im Übrigen an die Tarifautomatik habe halten wollen. Der korrigierenden Rückgruppierung stehe daher nichts entgegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.12.2006 - 3 Ca 1139/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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