Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-05-24, 8 Sa 328/07

8 Sa 328/07Tribunal du travail24 mai 2007

Regest

Die Annahme eines kündigungsschutzrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes zwischen einer in Deutschland tätigen Vertriebs-GmbH mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einem im Ausland tätigen Produktionsunternehmen (mit der Folge einer Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG und der Gewährung von Kündigungsschutz für die bei der Vertriebs-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer) scheidet auch bei gemeinsamer Leitung beider Unternehmen jedenfalls dann aus, wenn die beim Produktionsunternehmen Beschäftigten nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sondern der ausländischen Arbeitsrechtsordnung unterstehen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 328/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-24

Aktenzeichen: 8 Sa 328/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0524.8SA328.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: KSchG §§ 1, 23

Leitsätze

Die Annahme eines kündigungsschutzrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes zwischen einer in Deutschland tätigen Vertriebs-GmbH mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einem im Ausland tätigen Produktionsunternehmen (mit der Folge einer Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG und der Gewährung von Kündigungsschutz für die bei der Vertriebs-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer) scheidet auch bei gemeinsamer Leitung beider Unternehmen jedenfalls dann aus, wenn die beim Produktionsunternehmen Beschäftigten nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sondern der ausländischen Arbeitsrechtsordnung unterstehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.11.2006 - 4 Ca 1529/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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