6 Ta 145/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-04-17, 6 Ta 145/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-04-17, 6 Ta 145/07
6 Ta 145/07Tribunal du travail17 avr. 2007
Regest
1. Typischen Regelungen zur Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit und zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses als unstreitige Konsequenz der Beendigungsvereinbarung rechtfertigen unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keine gesonderte Bewertung, sofern sie nicht bereits streitgegenständlich sind. Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu keinem Mehrwert der Einigung. 2. Ein Titulierungsinteresse begründet einen Wertansatz, wenn dieses im Zusammenhang steht mit der Beseitigung einer Ungewissheit , nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsrechtsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht. Ein Titulierungsinteresse kann - wenn überhaupt - nur dann zu einem Einigungsmehrwert führen, wenn die Vergleichsregelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Ta 145/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-17
Aktenzeichen: 6 Ta 145/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0417.6TA145.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Leitsätze
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Typischen Regelungen zur Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit und zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses als unstreitige Konsequenz der Beendigungsvereinbarung rechtfertigen unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keine gesonderte Bewertung, sofern sie nicht bereits streitgegenständlich sind. Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu keinem Mehrwert der Einigung.
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Ein Titulierungsinteresse begründet einen Wertansatz, wenn dieses im Zusammenhang steht mit der Beseitigung einer Ungewissheit , nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsrechtsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht. Ein Titulierungsinteresse kann - wenn überhaupt - nur dann zu einem Einigungsmehrwert führen, wenn die Vergleichsregelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.02.2007 - 3 Ca 20/07 - wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen für den Prozessvergleich vom 13.02.2007 auf 560 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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