6 Ta 49/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-04-16, 6 Ta 49/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-04-16, 6 Ta 49/07
6 Ta 49/07Tribunal du travail16 avr. 2007
Regest
1. Der Streit um die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen aus der Personalakte ist unabhängig von der Anzahl der Abmahnungserklärungen, der auf Entfernung oder gar auf "Widerruf" gerichteten Anträge und der einer oder mehreren Abmahnungen zu Grunde liegenden Sachverhalte und der Aufteilung auf verschiedene Rechtsstreite regelmäßig mit bis zu 1/3 des Vierteljahresverdienstes, keinesfalls über 2/3 des Vierteljahresentgelts, zu bewerten. 2. Der so gefundene Streitwert kann leicht erhöht werden, darf jedoch den Regelwert für Bestandsschutzstreitigkeiten nicht ganz erreichen, soweit auch das berufliche Fortkommen der klagenden Partei durch die Abmahnungserklärungen konkret gefährdet wird.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Ta 49/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-16
Aktenzeichen: 6 Ta 49/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0416.6TA49.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Leitsätze
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Der Streit um die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen aus der Personalakte ist unabhängig von der Anzahl der Abmahnungserklärungen, der auf Entfernung oder gar auf "Widerruf" gerichteten Anträge und der einer oder mehreren Abmahnungen zu Grunde liegenden Sachverhalte und der Aufteilung auf verschiedene Rechtsstreite regelmäßig mit bis zu 1/3 des Vierteljahresverdienstes, keinesfalls über 2/3 des Vierteljahresentgelts, zu bewerten.
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Der so gefundene Streitwert kann leicht erhöht werden, darf jedoch den Regelwert für Bestandsschutzstreitigkeiten nicht ganz erreichen, soweit auch das berufliche Fortkommen der klagenden Partei durch die Abmahnungserklärungen konkret gefährdet wird.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.01.2007 - 5 (4) 1234/06 - wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen für das Verfahren auf 500 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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