2 Sa 991/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-24, 2 Sa 991/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-24, 2 Sa 991/06
2 Sa 991/06Tribunal du travail24 janv. 2007
Regest
1. § 84 Abs. 2 SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern für alle Beschäftigten. 2. § 84 Abs. 2 SGB IX hat kündigungsschutzrechtliche Bedeutung. Unterlässt es der Arbeitgeber, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung wegen langanhaltender Erkrankung des Arbeitnehmers ein an sich gebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, kann dies die Sozialwidrigkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zur Folge haben.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 991/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-24
Aktenzeichen: 2 Sa 991/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0124.2SA991.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Leitsätze
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§ 84 Abs. 2 SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern für alle Beschäftigten.
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§ 84 Abs. 2 SGB IX hat kündigungsschutzrechtliche Bedeutung. Unterlässt es der Arbeitgeber, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung wegen
langanhaltender Erkrankung des Arbeitnehmers ein an sich gebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, kann dies die Sozialwidrigkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zur Folge haben.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 02.05.2006 - 3 Ca 1629/05 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.11.2005 zum 31.01.2006 beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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