Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-01, 4 Sa 564/04

4 Sa 564/04Tribunal du travail1 sept. 2006

Regest

Ist nach einer tariflichen Eingruppierungssystematik für bestimmte Tätigkeitsbereiche nach Ablauf einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Höhergruppierung vorgesehen, können Arbeitnehmer, für deren Tätigkeitsbereich dies nicht der Fall ist, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Lohngleichheitsgrundsatz gleichwohl Höhergruppierung ver-langen, wenn tatsächlich in der begünstigten Tätigkeitsgruppe gar keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Betrifft eine tarifvertragliche Eingruppierungsregel ausschließlich oder überwiegend Angehörige eines Geschlechts, kann eine mittelbare Diskriminierung nicht festgestellt werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 564/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-01

Aktenzeichen: 4 Sa 564/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0901.4SA564.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 612 Abs. 3 BGB a.F., §§ 7, 8 bs. 2 AGG

Leitsätze

Ist nach einer tariflichen Eingruppierungssystematik für bestimmte Tätigkeitsbereiche nach Ablauf einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Höhergruppierung vorgesehen, können Arbeitnehmer, für deren Tätigkeitsbereich dies nicht der Fall ist, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Lohngleichheitsgrundsatz gleichwohl Höhergruppierung ver-langen, wenn tatsächlich in der begünstigten Tätigkeitsgruppe gar keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Betrifft eine tarifvertragliche Eingruppierungsregel ausschließlich oder überwiegend Angehörige eines Geschlechts, kann eine mittelbare Diskriminierung nicht festgestellt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.02.2004 - 1 Ca 2442/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

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