Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-09, 19 Sa 879/06

19 Sa 879/06Tribunal du travail9 juin 2006

Regest

führende Parallelsache Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfah-ren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn - er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und - er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 879/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-09

Aktenzeichen: 19 Sa 879/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0609.19SA879.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 613 a BGB

Leitsätze

führende Parallelsache

Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfah-ren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn

  • er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und

  • er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den

Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem

Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.

Tenor

verbunden mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsge-richts Herford vom 04.04.2006 - 3 Ga 15/06 - abgeändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens LAG Hamm 19 Sa 459/06 als Maschinenhelfer tatsächlich zu beschäftigten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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