Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-10, 10 TaBV 154/05

10 TaBV 154/05Tribunal du travail10 mars 2006

Regest

Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 154/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-10

Aktenzeichen: 10 TaBV 154/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0310.10TABV154.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 25 Abs. 1, 29, 30, 33 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 und 2 BetrVG

Leitsätze

Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße

Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2005 - 5 BV 28/05 - abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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