10 TaBV 151/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-10, 10 TaBV 151/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-10, 10 TaBV 151/05
10 TaBV 151/05Tribunal du travail10 mars 2006
Regest
Ein von einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung betroffenes Betriebsratsmitglied ist nicht dann wegen Interessenkollision verhindert, an einer Betriebsratssitzung beratend und abstimmend teilzunehmen, wenn der Betriebsrat gegen die einseitige Einstellung eines Mitarbeiters nach den §§ 99, 101 BetrVG vorgehen will, der das Betriebsratsmitglied wegen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ersetzen soll. Ebenso wenig liegt eine Verhinderung vor, wenn der Betriebsrat seine Freistellung von Anwaltskosten und deren Durchsetzung beschließt, die durch die ohne Mitbestimmung des Betriebsrats durchgeführte Einstellung eines Mitarbeiters entstanden sind, der als Ersatz für das noch zu kündigende Betriebsratsmitglied vorgesehen ist. Soweit vom Betriebsrat kollektivrechtliche Interessen durchgesetzt werden sollen, reicht eine bloße mittelbare Betroffenheit eines Betriebsratsmitglieds nicht aus, um dessen Verhinderung anzunehmen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 151/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-10
Aktenzeichen: 10 TaBV 151/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0310.10TABV151.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 25 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2, 33, 40 Abs. 1, 99 Abs. 1, 103 BetrVG§ 81 ZPO
Leitsätze
Ein von einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung betroffenes Betriebsratsmitglied ist nicht dann wegen Interessenkollision verhindert, an einer Betriebsratssitzung beratend und abstimmend teilzunehmen, wenn der Betriebsrat gegen die einseitige Einstellung eines Mitarbeiters nach den §§ 99, 101 BetrVG vorgehen will, der das Betriebsratsmitglied wegen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ersetzen soll.
Ebenso wenig liegt eine Verhinderung vor, wenn der Betriebsrat seine Freistellung von Anwaltskosten und deren Durchsetzung beschließt, die durch die ohne Mitbestimmung des Betriebsrats durchgeführte Einstellung eines Mitarbeiters entstanden sind, der als Ersatz für das noch zu kündigende Betriebsratsmitglied vorgesehen ist. Soweit vom Betriebsrat kollektivrechtliche Interessen durchgesetzt werden sollen, reicht eine bloße mittelbare Betroffenheit eines Betriebsratsmitglieds nicht aus, um dessen Verhinderung anzunehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.07.2005 - 1 (2) BV 14/05 - abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.400,58 € gemäß Kostenrechnungen des Rechtsanwalts H4xx-U1xxxx K2xxxxx, P1xxxxxxx, vom 24.01.2005 freizustellen
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