19 Sa 1958/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-07, 19 Sa 1958/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-07, 19 Sa 1958/05
19 Sa 1958/05Tribunal du travail7 mars 2006
Regest
Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn - die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll oder - die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in diesen drei Jahren nicht angelegt ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1958/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-07
Aktenzeichen: 19 Sa 1958/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0307.19SA1958.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: §§ 305 ff. BGB
Leitsätze
Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von
Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn
-
die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll oder
-
die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in
diesen drei Jahren nicht angelegt ist.
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.09.2005 - 2 Ca 1174/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
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