Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-15, 18 Sa 1398/05

18 Sa 1398/05Tribunal du travail15 févr. 2006

Regest

Kommt der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland den Anzeige- und Nachweisverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht nach, so folgt allein hieraus bezüglich der Entgeltfortzahlungsverpflichtung kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur das Zurückbehaltungsrecht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Dieses endet, wenn es dem Arbeitnehmer gelingt, anderweitig zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank gewesen ist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1398/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-15

Aktenzeichen: 18 Sa 1398/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0215.18SA1398.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, §§ 37 a Abs. 1, 71 Abs. 1 und 2 BAT

Leitsätze

Kommt der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland den Anzeige- und Nachweisverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht nach, so folgt allein hieraus bezüglich der Entgeltfortzahlungsverpflichtung kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur das Zurückbehaltungsrecht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Dieses endet, wenn es dem Arbeitnehmer gelingt, anderweitig zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank gewesen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2005 - 1 Ca 103/05 - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.563,12 € netto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.

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