18 Sa 1083/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-08, 18 Sa 1083/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-08, 18 Sa 1083/05
18 Sa 1083/05Tribunal du travail8 févr. 2006
Regest
Ist ein Betriebsunfall bei der Ausübung einer Nebentätigkeit vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist auch der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn der Betriebsunfall zur Arbeitsunfähigkeit führt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses die Nebentätigkeit nicht genehmigt hat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1083/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-08
Aktenzeichen: 18 Sa 1083/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0208.18SA1083.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, § 242 BGB, § 115 Abs. 1 SGB X
Leitsätze
Ist ein Betriebsunfall bei der Ausübung einer Nebentätigkeit vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist auch der Arbeitgeber des
Hauptarbeitsverhältnisses zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn der Betriebsunfall zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses die Nebentätigkeit nicht genehmigt hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 10.05.2005 - 5 Ca 3809/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.261,20 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 22.11.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
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