4 Ta 745/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-27, 4 Ta 745/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-27, 4 Ta 745/05
4 Ta 745/05Tribunal du travail27 janv. 2006
Regest
1. Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 3 Hs. 1 ZPO aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Dazu gehören bspw. das Verschweigen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und/oder die Nichtbeibringung eines Negativattests der Versicherung. Gleiches muss im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten, wenn eine Partei einen bestehenden gewerkschaftlichen Rechtsschutz verschweigt oder auch hier den abschlägigen Bescheid nicht vorlegt. 2. Eine Partei ist nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes, wenn sie als Gewerkschaftsmitglied kostenlosen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 745/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-27
Aktenzeichen: 4 Ta 745/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0127.4TA745.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 115 Abs. 2, 124 Nr. 3 ZPO
Leitsätze
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Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 3 Hs. 1 ZPO aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Dazu gehören bspw. das Verschweigen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und/oder die Nichtbeibringung eines Negativattests der Versicherung. Gleiches muss im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten, wenn eine Partei einen bestehenden gewerkschaftlichen Rechtsschutz verschweigt oder auch hier den abschlägigen Bescheid nicht vorlegt.
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Eine Partei ist nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes, wenn sie als Gewerkschaftsmitglied kostenlosen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO.
Tenor
Die als sofortige auszudeutende Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.09.2005 - 3 Ca 1594/03 - wird zurückgewiesen
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