Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-23, 13 TaBV 168/05

13 TaBV 168/05Tribunal du travail23 janv. 2006

Regest

Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 168/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-23

Aktenzeichen: 13 TaBV 168/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0123.13TABV168.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 33 RVG

Leitsätze

Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst

erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 13.09.2005 - 1 (4) BV 7/05 - wird als unzulässig verworfen.

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