10 TaBV 2/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-15, 10 TaBV 2/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-15, 10 TaBV 2/05
10 TaBV 2/05Tribunal du travail15 juil. 2005
Regest
Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 2/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-15
Aktenzeichen: 10 TaBV 2/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0715.10TABV2.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 40 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen
Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2004 - 4 BV 36/04 - abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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