19 (8) Sa 31/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-05, 19 (8) Sa 31/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-05, 19 (8) Sa 31/05
19 (8) Sa 31/05Tribunal du travail5 juil. 2005
Regest
1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt. 2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 (8) Sa 31/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-05
Aktenzeichen: 19 (8) Sa 31/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0705.19.8SA31.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 106 GewO
Leitsätze
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Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt.
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Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2004 - 5 Ca 845/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.678,49 Euro festgesetzt.
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