Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-13, 10 TaBV 15/04

10 TaBV 15/04Tribunal du travail13 mai 2005

Regest

Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 15/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-13

Aktenzeichen: 10 TaBV 15/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0513.10TABV15.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsge-richts Dortmund vom 08.10.2003 - 8 BV 3/03 - wird zurückgewiesen.

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