Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-21, 11 Sa 1988/04

11 Sa 1988/04Tribunal du travail21 avr. 2005

Regest

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten, die als ,,Aushilfsange-stellte zur Vertretung'' befristet angestellt war, obwohl bereits bei Vertragsschluss feststand, dass sie weiterhin Elternzeit in Anspruch nahm und dass von ihr deshalb während der Vertragslaufzeit keinerlei tatsächliche Vertretungsarbeiten zu erwarten waren.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 1988/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-21

Aktenzeichen: 11 Sa 1988/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0421.11SA1988.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: TzBfG § 134 Abs. 1 Nr. 3, BAT SR 2y Nr. 2

Leitsätze

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten, die als ,,Aushilfsange-stellte zur Vertretung'' befristet angestellt war, obwohl bereits bei Vertragsschluss feststand, dass sie weiterhin Elternzeit in Anspruch nahm und dass von ihr deshalb während der

Vertragslaufzeit keinerlei tatsächliche Vertretungsarbeiten zu erwarten waren.

Tenor

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.09.2004 - 3 Ca 147/04 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen

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