10 TaBV 101/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-15, 10 TaBV 101/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-15, 10 TaBV 101/04
10 TaBV 101/04Tribunal du travail15 avr. 2005
Regest
Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen in-nerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Be-schwerde eingelegt wird. Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen wer-den, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 101/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-15
Aktenzeichen: 10 TaBV 101/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0415.10TABV101.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 64 Abs. 6, 87 Abs. 2, 89 Abs.3 ArbGG§ 519 Abs. 2 ZPO§§ 78 S. 2, 99 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen in-nerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Be-schwerde eingelegt wird.
Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen wer-den, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).
Tenor
Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung einer Mitarbeiterin als Wohnbereichsleiterin.
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