Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-03-17, 16 Sa 912/04

16 Sa 912/04Tribunal du travail17 mars 2005

Regest

Steht fest, dass die Unterschrift unter eine Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer stammt, so greift die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, an die das Gericht nach § 286 II ZPO gebunden ist. Auf die Überzeugung des Gerichts nach § 286 I ZPO kommt es insoweit nicht an. Ist jedoch nach bürgerlichem Recht die Aushändigung der Urkunde Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Erklärung, so bedarf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO der Ergänzung durch den Nachweis der Begebung der Urkunde. Für diesen gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO:

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 912/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-17

Aktenzeichen: 16 Sa 912/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0317.16SA912.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16.Kammer

Normen: §§ 416, 286 ZPO

Leitsätze

Steht fest, dass die Unterschrift unter eine Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer stammt, so greift die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, an die das Gericht nach § 286 II ZPO gebunden ist. Auf die Überzeugung des Gerichts nach § 286 I ZPO kommt es insoweit nicht an. Ist jedoch nach bürgerlichem Recht die Aushändigung der Urkunde Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Erklärung, so bedarf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO der Ergänzung durch den Nachweis der Begebung der Urkunde. Für diesen gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO:

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.03.2004 - 3 Ca 1059/03 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.06.2003 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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