Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-22, 13 TaBV 119/04

13 TaBV 119/04Tribunal du travail22 févr. 2005

Regest

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen: Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag; Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag; Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag; Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag; Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 119/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-22

Aktenzeichen: 13 TaBV 119/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0222.13TABV119.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 33 RVG, § 99 BetrVG

Leitsätze

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen:

Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;

Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;

Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;

Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;

Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.08.2004 - 3 BV 15/04 - wird zurückgewiesen.

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