19 Sa 2429/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-08, 19 Sa 2429/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-08, 19 Sa 2429/04
19 Sa 2429/04Tribunal du travail8 févr. 2005
Regest
Die Mitteilung der Sozialplanabfindung und des Auszahlungstermins in einem vom Ge-schäftsführer unterzeichneten Kündigungsschreiben ist nicht als Schuldbeitritt des Ge-schäftsführers auszulegen. Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers gegenüber einem Altgläubiger der Gesell-schaft ergibt sich nicht bereits daraus, dass er bei eintretender Zahlungsunfähigkeit noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt, solange keine Insolvenzverschleppung vorliegt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 2429/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-08
Aktenzeichen: 19 Sa 2429/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0208.19SA2429.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: §§ 823 Abs. 2, 826 BGB; 130 a, 130 b, 177 a HGB; 64 GmbHG; 92, 129 f. InsO
Leitsätze
Die Mitteilung der Sozialplanabfindung und des Auszahlungstermins in einem vom Ge-schäftsführer unterzeichneten Kündigungsschreiben ist nicht als Schuldbeitritt des Ge-schäftsführers auszulegen.
Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers gegenüber einem Altgläubiger der Gesell-schaft ergibt sich nicht bereits daraus, dass er bei eintretender Zahlungsunfähigkeit noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt, solange keine Insolvenzverschleppung vorliegt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.11.2004 - 2 Ca 441/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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