Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-08, 19 Sa 2429/04

19 Sa 2429/04Tribunal du travail8 févr. 2005

Regest

Die Mitteilung der Sozialplanabfindung und des Auszahlungstermins in einem vom Ge-schäftsführer unterzeichneten Kündigungsschreiben ist nicht als Schuldbeitritt des Ge-schäftsführers auszulegen. Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers gegenüber einem Altgläubiger der Gesell-schaft ergibt sich nicht bereits daraus, dass er bei eintretender Zahlungsunfähigkeit noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt, solange keine Insolvenzverschleppung vorliegt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 2429/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-08

Aktenzeichen: 19 Sa 2429/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0208.19SA2429.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: §§ 823 Abs. 2, 826 BGB; 130 a, 130 b, 177 a HGB; 64 GmbHG; 92, 129 f. InsO

Leitsätze

Die Mitteilung der Sozialplanabfindung und des Auszahlungstermins in einem vom Ge-schäftsführer unterzeichneten Kündigungsschreiben ist nicht als Schuldbeitritt des Ge-schäftsführers auszulegen.

Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers gegenüber einem Altgläubiger der Gesell-schaft ergibt sich nicht bereits daraus, dass er bei eintretender Zahlungsunfähigkeit noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt, solange keine Insolvenzverschleppung vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.11.2004 - 2 Ca 441/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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