Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-07, 19 Sa 1529/04

19 Sa 1529/04Tribunal du travail7 déc. 2004

Regest

1. Änderungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages führen nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, noch zur Unwirksamkeit einer verlängerten Befristung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerungsvereinbarung den Vertragsänderungen vorausgeht. 2. Ein Arbeitnehmer hat nicht bereits dann einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, zu der ihm ein Vorgesetzter mit dem Hinweis geraten hatte, dass bei einer Teilnahme jedenfalls die Chance bestehe, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1529/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-07

Aktenzeichen: 19 Sa 1529/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1207.19SA1529.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 14 Abs 2 und Abs 4 TzBfG; §126 Abs 2BGB

Leitsätze

  1. Änderungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages führen nicht zur

Unwirksamkeit der Befristung, noch zur Unwirksamkeit einer verlängerten Befristung.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerungsvereinbarung den Vertragsänderungen vorausgeht.

  1. Ein Arbeitnehmer hat nicht bereits dann einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, zu der ihm ein Vorgesetzter mit dem Hinweis geraten hatte, dass bei einer Teilnahme jedenfalls die Chance bestehe, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.07.2004 - 1 Ca 271/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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