Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-01, 14 Sa 1355/04

14 Sa 1355/04Tribunal du travail1 déc. 2004

Regest

Eine vom Arbeitnehmer als ungerechtfertigt angesehene Bitte oder Weisung, die ohne Androhung von Sanktionen erfolgt und die bei Nichtbefolgung auch keine greifbaren Nachteile heraufbeschwört, rechtfertigt nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1355/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-01

Aktenzeichen: 14 Sa 1355/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1201.14SA1355.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: §§ 91 a, 935, 940 ZPO

Leitsätze

Eine vom Arbeitnehmer als ungerechtfertigt angesehene Bitte oder Weisung, die ohne

Androhung von Sanktionen erfolgt und die bei Nichtbefolgung auch keine greifbaren Nachteile heraufbeschwört, rechtfertigt nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Tenor

hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen

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