Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-10-27, 2 Sa 2186/03

2 Sa 2186/03Tribunal du travail27 oct. 2004

Regest

Der Insolvenzverwalter war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 31.12.2003 gel-tenden Fassung auch dann zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung berechtigt, wenn auf-grund einer im Vorfeld der Insolvenz geschlossenen tariflichen Standortsicherungsvereinba-rung als Gegenleistung für den Verzicht der Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Vergütungs-ansprüche ein befristetes Kündigungsverbot bestand.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 2186/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-27

Aktenzeichen: 2 Sa 2186/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1027.2SA2186.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F.; §§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, §§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Leitsätze

Der Insolvenzverwalter war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 31.12.2003 gel-tenden Fassung auch dann zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung berechtigt, wenn auf-grund einer im Vorfeld der Insolvenz geschlossenen tariflichen Standortsicherungsvereinba-rung als Gegenleistung für den Verzicht der Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Vergütungs-ansprüche ein befristetes Kündigungsverbot bestand.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 19.11.2003 - 1 Ca 149/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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