4 Sa 1853/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-08-26, 4 Sa 1853/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-08-26, 4 Sa 1853/03
4 Sa 1853/03Tribunal du travail26 août 2004
Regest
1. Bei der Abgrenzung von Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zu Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) ist die Insolvenzeröffnung der entscheidende Stichtag. Bei Nachteilsaus-gleichsansprüchen ist daher darauf abzustellen, ob mit der Durchführung einer Betriebsän-derung der spätere Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung - dann: Insolvenzforderung - oder der endgültige Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung - dann: Masseverbind-lichkeit - begonnen hat. 2. Im Falle der Masseunzulänglichkeit sind die Nachteilsausgleichsansprüche Altmassever-bindlichkeit i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wenn der Insolvenzverwalter die interessenaus-gleichspflichtigen Kündigungen bereits vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ausge-sprochen hat; sie sind Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er dies danach getan hat. 3. Die Abweichung vom Interessenausgleich (§ 113 Abs. 1 BetrVG) ist von der Planung ei-ner vollständig neuen Betriebsänderung (§ 113 Abs. 3 BetrVG) zu unterscheiden. Schließt der Insolvenzverwalter zunächst einen auf Fortführung des Betriebes mit reduzierter Beleg-schaft ausgerichteten Interessenausgleich, liegt eine neue Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vor, wenn er sich später entschließt, den Betrieb insgesamt stillzulegen. In diesem Fall werden sämtliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats neu ausgelöst.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1853/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-26
Aktenzeichen: 4 Sa 1853/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0826.4SA1853.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 111, 112, 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG; § 10 KSchG; §§ 55 Abs. 1, 122, 123, 208, 209 Abs. 1 Nrn. 1, 2 InsO
Leitsätze
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Bei der Abgrenzung von Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zu Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) ist die Insolvenzeröffnung der entscheidende Stichtag. Bei Nachteilsaus-gleichsansprüchen ist daher darauf abzustellen, ob mit der Durchführung einer Betriebsän-derung der spätere Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung - dann: Insolvenzforderung - oder der endgültige Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung - dann: Masseverbind-lichkeit - begonnen hat.
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Im Falle der Masseunzulänglichkeit sind die Nachteilsausgleichsansprüche Altmassever-bindlichkeit i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wenn der Insolvenzverwalter die interessenaus-gleichspflichtigen Kündigungen bereits vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ausge-sprochen hat; sie sind Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er dies danach getan hat.
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Die Abweichung vom Interessenausgleich (§ 113 Abs. 1 BetrVG) ist von der Planung ei-ner vollständig neuen Betriebsänderung (§ 113 Abs. 3 BetrVG) zu unterscheiden. Schließt der Insolvenzverwalter zunächst einen auf Fortführung des Betriebes mit reduzierter Beleg-schaft ausgerichteten Interessenausgleich, liegt eine neue Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vor, wenn er sich später entschließt, den Betrieb insgesamt stillzulegen. In diesem Fall werden sämtliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats neu ausgelöst.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.10.2003 verkündete Ur-teil des Arbeitsgerichts Paderborn - 1 Ca 2154/02 - wird wie folgt ab-geändert:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Insolvenzmasse als Nachteilsausgleich eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2002 als Masseverbindlichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, die der Beklagte in das Verzeichnis der Masseschulden aufzunehmen hat.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
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