Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-06-14, 8 Sa 956/04

8 Sa 956/04Tribunal du travail14 juin 2004

Regest

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat geltend macht, erfahrungsgemäß sei bei einer Massenentlassung damit zu rechnen, dass durch intensive Vermittlungsbemühungen und freiwillige Abfindungsaktionen freie Arbeitsplätze entstünden, auf welchen gegebenenfalls einige der zur Entlassung vorge-sehenen Arbeitnehmer eingesetzt werden könnten

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 956/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-14

Aktenzeichen: 8 Sa 956/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0614.8SA956.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3, § 102 Abs. 5

Leitsätze

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat geltend macht, erfahrungsgemäß sei bei einer Massenentlassung damit zu rechnen, dass durch intensive Vermittlungsbemühungen und freiwillige Abfindungsaktionen freie Arbeitsplätze entstünden, auf welchen gegebenenfalls einige der zur Entlassung vorge-sehenen Arbeitnehmer eingesetzt werden könnten

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2004 - 3 Ga 9/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

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