Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-10, 8 Sa 580/04

8 Sa 580/04Tribunal du travail10 mai 2004

Regest

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch iSd § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Betriebsrat, ohne weniger schutzwürdige Arbeitnehmer aufzuzeigen, auf eine tarif-liche Regelung zum Schutz älterer Arbeitnehmer (hier = TV zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer in der Holzindustrie) verweist, welche für den ge-schützten Personenkreis eine betriebsbedingte Kündigung nur unter der einschränkenden Voraussetzung zulässt, dass "einem sozial schwächeren Arbeitnehmer der Arbeitsplatz un-ter Beachtung des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erhalten werden muss".

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 580/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-10

Aktenzeichen: 8 Sa 580/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0510.8SA580.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BetrVG § 102 Abs. 3 Ziff. 1

Leitsätze

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch iSd § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Betriebsrat, ohne weniger schutzwürdige Arbeitnehmer aufzuzeigen, auf eine tarif-liche Regelung zum Schutz älterer Arbeitnehmer (hier = TV zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer in der Holzindustrie) verweist, welche für den ge-schützten Personenkreis eine betriebsbedingte Kündigung nur unter der einschränkenden Voraussetzung zulässt, dass "einem sozial schwächeren Arbeitnehmer der Arbeitsplatz un-ter Beachtung des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erhalten werden muss".

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.03.2004 - 1 (2) Ga 5/04 - wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

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