Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-04-20, 5 Sa 1535/03

5 Sa 1535/03Tribunal du travail20 avr. 2004

Regest

Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Befristung von Arbeits-verhältnissen mitzubestimmen. Teilt der öffentliche Arbeitgeber dem Personalrat zwar die Tatsache der beabsichtigten Be-fristung und deren Dauer, nicht aber deren Sachgrund mit, ist die Befristungsabrede unwirk-sam.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 1535/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-20

Aktenzeichen: 5 Sa 1535/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0420.5SA1535.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW

Leitsätze

Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Befristung von Arbeits-verhältnissen mitzubestimmen.

Teilt der öffentliche Arbeitgeber dem Personalrat zwar die Tatsache der beabsichtigten Be-fristung und deren Dauer, nicht aber deren Sachgrund mit, ist die Befristungsabrede unwirk-sam.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 15.09.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.04.2003 - 3 Ca

919/01 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.07.2001 hinaus unbefristet und unverändert fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

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