Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-03-19, 13 TaBV 146/03

13 TaBV 146/03Tribunal du travail19 mars 2004

Regest

Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 146/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-19

Aktenzeichen: 13 TaBV 146/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0319.13TABV146.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 23 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxx wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.08.2003 - 1 BV 11/03 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen

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