Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-11, 18 Sa 1847/03

18 Sa 1847/03Tribunal du travail11 févr. 2004

Regest

1. Wird auf Grund und wegen des Inhalts einer Beschwerde dem Beschwerdeführer gegenüber vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG unwirksam, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt. 2. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Inhalt und die Begleitumstände der Beschwerde die Grenzen des Beschwerderechts überschreiten. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. schwere haltlose Anschuldigungen gegen den Ar-beitgeber bzw. gegen Vorgesetzte und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers er-hoben werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1847/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-11

Aktenzeichen: 18 Sa 1847/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0211.18SA1847.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 242, 1004 BGB, § 84 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

  1. Wird auf Grund und wegen des Inhalts einer Beschwerde dem Beschwerdeführer gegenüber vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG unwirksam, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt.

  2. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Inhalt und die Begleitumstände der Beschwerde die Grenzen des Beschwerderechts überschreiten. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. schwere haltlose Anschuldigungen gegen den Ar-beitgeber bzw. gegen Vorgesetzte und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers er-hoben werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.08.2003 - 1 Ca 611/03 - wird, soweit nicht durch Teilvergleich vom heutigen Tage erledigt, zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Teilvergleichs vom heutigen Tage, die gegeneinander aufgehoben werden.

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