9 Sa 502/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-04, 9 Sa 502/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-04, 9 Sa 502/03
9 Sa 502/03Tribunal du travail4 févr. 2004
Regest
1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Rechner zur Verfügung, der nur unter Verwendung eines Passworts in Betrieb genommen werden kann, welches der Arbeitneh-mer selbst bestimmt, hat dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. Erlaubnis oder Dul-dung privater Nutzung) nicht die Folge, dass die auf der Festplatte oder im Server vom Ar-beitnehmer abgespeicherten Dateien dessen ,,private'' Dateien darstellen. Der Arbeitgeber kann jedenfalls aus begründetem Anlass ohne Einverständnis des betroffenen Arbeitneh-mers Zugriff auf diese Dateien nehmen. 2. Das Speichern von 17 ,,Hacker''-Dateien, unter denen sich eine Datei zum Entschlüsseln des ,,BIOS''-Passworts befindet, stellt grundsätzlich einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers dar. Die abschließende Interessenabwägung kann auch dann zu Un-gunsten des Arbeitnehmers ausfallen, wenn ein Schaden noch nicht eingetreten ist und der Mitarbeiter zuvor 24 Jahre seine Arbeitsleistung unbeanstandet erbracht hat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 502/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-04
Aktenzeichen: 9 Sa 502/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0204.9SA502.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Leitsätze
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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Rechner zur Verfügung, der nur unter Verwendung eines Passworts in Betrieb genommen werden kann, welches der Arbeitneh-mer selbst bestimmt, hat dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. Erlaubnis oder Dul-dung privater Nutzung) nicht die Folge, dass die auf der Festplatte oder im Server vom Ar-beitnehmer abgespeicherten Dateien dessen ,,private'' Dateien darstellen. Der Arbeitgeber kann jedenfalls aus begründetem Anlass ohne Einverständnis des betroffenen Arbeitneh-mers Zugriff auf diese Dateien nehmen.
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Das Speichern von 17 ,,Hacker''-Dateien, unter denen sich eine Datei zum Entschlüsseln des ,,BIOS''-Passworts befindet, stellt grundsätzlich einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers dar. Die abschließende Interessenabwägung kann auch dann zu Un-gunsten des Arbeitnehmers ausfallen, wenn ein Schaden noch nicht eingetreten ist und der Mitarbeiter zuvor 24 Jahre seine Arbeitsleistung unbeanstandet erbracht hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm - 4 Ca 2141/02 L - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
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