19 Sa 1956/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-03, 19 Sa 1956/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-03, 19 Sa 1956/03
19 Sa 1956/03Tribunal du travail3 févr. 2004
Regest
Eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer während eines stationären Klinikaufenthaltes wegen einer psychischen Erkrankung n der Klinik persönlich übergeben wird, obwohl die Überga-be an einen Familienangehörigen oder der Einwurf in den Hausbriefkasten alternativ möglich ist, ist keine ,,ungehörige Kündigung'' und verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1956/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-03
Aktenzeichen: 19 Sa 1956/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0203.19SA1956.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 242 BGB
Leitsätze
Eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer während eines stationären Klinikaufenthaltes wegen einer psychischen Erkrankung n der Klinik persönlich übergeben wird, obwohl die Überga-be an einen Familienangehörigen oder der Einwurf in den Hausbriefkasten alternativ möglich ist, ist keine ,,ungehörige Kündigung'' und verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 23. Oktober 2003 - 3 Ca 559/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine korrigierte Lohnabrechnung für den Monat Februar 2003 zu erteilen, die berücksichtigt, dass die private Nutzung des PKW nur bis zum 25. Februar 2003 andauerte.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.079,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49/50, die Beklagte zu 1/50.
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