4 Sa 1407/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-04, 4 Sa 1407/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-04, 4 Sa 1407/03
4 Sa 1407/03Tribunal du travail4 déc. 2003
Regest
1. Für die Bemessung der Höhe von Nachteilsausgleichsansprüchen kann das Maß des be-triebsverfassungsrechtlichen Fehlverhaltens des Insolvenzverwalters von Bedeutung sein. Auch bei einem geringen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG, kann für die Berechnung des Nachteilsausgleichs pro Beschäfti-gungsjahr ein halber Monatsverdienst in Betracht kommen. Dazu ist der letzte Monatsver-dienst des Arbeitnehmers vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 KSchG) durch 24 Monate zu dividieren und mit der Anzahl der Beschäftigungs-monate zu multiplizieren. 2. Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung sind zwar die Grenzwerte des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG zu beachten. Je nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer dürfen da-nach gerichtlich maximal 12 bzw. 15 oder 18 Monatsverdienste als Abfindung festgesetzt werden. Eine weitergehende Kürzung unterhalb dieser Höchstgrenzen findet nicht statt
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1407/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-04
Aktenzeichen: 4 Sa 1407/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1204.4SA1407.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 113 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
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Für die Bemessung der Höhe von Nachteilsausgleichsansprüchen kann das Maß des be-triebsverfassungsrechtlichen Fehlverhaltens des Insolvenzverwalters von Bedeutung sein. Auch bei einem geringen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG, kann für die Berechnung des Nachteilsausgleichs pro Beschäfti-gungsjahr ein halber Monatsverdienst in Betracht kommen. Dazu ist der letzte Monatsver-dienst des Arbeitnehmers vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 KSchG) durch 24 Monate zu dividieren und mit der Anzahl der Beschäftigungs-monate zu multiplizieren.
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Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung sind zwar die Grenzwerte des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG zu beachten. Je nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer dürfen da-nach gerichtlich maximal 12 bzw. 15 oder 18 Monatsverdienste als Abfindung festgesetzt werden. Eine weitergehende Kürzung unterhalb dieser Höchstgrenzen findet nicht statt
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.07.2003 (3 Ca 7643/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.783,25 EUR festgesetzt.
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