Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-04, 4 Sa 1247/03

4 Sa 1247/03Tribunal du travail4 déc. 2003

Regest

1. Für Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz sind gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Hs. 2 BetrVG und § 10 Abs. 1 und 2 KSchG . bis zu 12 bzw. 15 bzw. 18 Monatsverdienste anzusetzen, . und zwar unter Anrechnung von Sozialplanansprüchen, . aber ohne die Beschränkung des Gesamtbetrages auf ein Drittel der Insolvenzmasse und ohne anteilige Kürzung der einzelnen Forderungen. 2. Die Regelungen des § 123 Abs. 2 und 3 InsO gelten nur für Sozialplanansprüche und können auch nicht analog auf die Nachteilsausgleichsansprüche angewendet werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1247/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-04

Aktenzeichen: 4 Sa 1247/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1204.4SA1247.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 113 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

  1. Für Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz sind gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Hs. 2 BetrVG und § 10 Abs. 1 und 2 KSchG

. bis zu 12 bzw. 15 bzw. 18 Monatsverdienste anzusetzen,

. und zwar unter Anrechnung von Sozialplanansprüchen,

. aber ohne die Beschränkung des Gesamtbetrages auf ein Drittel der Insolvenzmasse und ohne anteilige Kürzung der einzelnen Forderungen.

  1. Die Regelungen des § 123 Abs. 2 und 3 InsO gelten nur für Sozialplanansprüche und können auch nicht analog auf die Nachteilsausgleichsansprüche angewendet werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.03.2003 (7 Ca 7637/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 560,00 EUR festgesetzt.

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