3 Sa 772/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-05, 3 Sa 772/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-05, 3 Sa 772/03
3 Sa 772/03Tribunal du travail5 nov. 2003
Regest
§ 51 RTV regelt, dass ein Arbeitnehmer, der trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Diese Bestimmung schließt eine außerordentliche Kündigung im Einzelfall nicht aus, wenn der Arbeitnehmer in Form von Schwarzarbeit in eine bestehende Kundenbeziehung eingreift, indem er neben der zwischen Arbeitgeber und Kunden vereinbarten werksvertraglichen Leistung andere Arbeiten auf ei-gene Rechnung ausführt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 3 Sa 772/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-05
Aktenzeichen: 3 Sa 772/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1105.3SA772.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 626 I BGB, § 51 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
Leitsätze
§ 51 RTV regelt, dass ein Arbeitnehmer, der trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Diese Bestimmung schließt eine außerordentliche Kündigung im Einzelfall nicht aus, wenn der Arbeitnehmer in Form von Schwarzarbeit in eine bestehende Kundenbeziehung eingreift, indem er neben der zwischen Arbeitgeber und Kunden vereinbarten werksvertraglichen Leistung andere Arbeiten auf ei-gene Rechnung ausführt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.04.2003 - Az. 1 Ca 2328/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
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