Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-08, 19 Sa 501/03

19 Sa 501/03Tribunal du travail8 juil. 2003

Regest

Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Ver-handlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Inte-ressenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungs-stelle anrufen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 501/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-08

Aktenzeichen: 19 Sa 501/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0708.19SA501.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: BetrVG § 113 Abs. 3

Leitsätze

Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Ver-handlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Inte-ressenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungs-stelle anrufen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.02.2003 - 3 Ca 2200/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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