19 Sa 501/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-08, 19 Sa 501/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-08, 19 Sa 501/03
19 Sa 501/03Tribunal du travail8 juil. 2003
Regest
Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Ver-handlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Inte-ressenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungs-stelle anrufen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 501/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-08
Aktenzeichen: 19 Sa 501/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0708.19SA501.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: BetrVG § 113 Abs. 3
Leitsätze
Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Ver-handlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Inte-ressenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungs-stelle anrufen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.02.2003 - 3 Ca 2200/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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