Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-25, 14 Ta 341/03

14 Ta 341/03Tribunal du travail25 juin 2003

Regest

1. Bei einem vor Eingang des PKH-Antrags abgeschlossenen klageerledigenden außergerichtlichen Vergleich kann mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 2. Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl bewilligte Pro-zesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst be-schränkte Beschwerdemöglichkeit und angesichts des ab 01.01.2002 geltenden § 321 a ZPO nicht gegeben.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 341/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-25

Aktenzeichen: 14 Ta 341/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0625.14TA341.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: §§ 114, 127 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

  1. Bei einem vor Eingang des PKH-Antrags abgeschlossenen klageerledigenden

außergerichtlichen Vergleich kann mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

  1. Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl bewilligte Pro-zesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst be-schränkte Beschwerdemöglichkeit und angesichts des ab 01.01.2002 geltenden

§ 321 a ZPO nicht gegeben.

Tenor

wird die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.03.2003

  • 5 Ca 178/03 - als unstatthaft zurückgewiesen.

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