18 Sa 1962/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-18, 18 Sa 1962/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-18, 18 Sa 1962/02
18 Sa 1962/02Tribunal du travail18 juin 2003
Regest
1. Bei der Vertretung muss im Zeitpunkt der Übertragung ein notwendiger Zusammen-hang zwischen dem vorübergehenden höherwertigen Einsatz des Angestellten und der vorübergehend unbesetzten Stelle des Vertretenen vorliegen. 2. Der Arbeitgeber ist darlegungspflichtig dafür, dass zum Zeitpunkt der Übertragung diese Zuordnung zwischen Vertreter und Vertretenem aufgrund konkreter Dispositio-nen des Arbeitgebers bestanden hat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1962/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-18
Aktenzeichen: 18 Sa 1962/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0618.18SA1962.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 BAT, § 315 Abs. 1 und 3 BGB
Leitsätze
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Bei der Vertretung muss im Zeitpunkt der Übertragung ein notwendiger Zusammen-hang zwischen dem vorübergehenden höherwertigen Einsatz des Angestellten und der vorübergehend unbesetzten Stelle des Vertretenen vorliegen.
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Der Arbeitgeber ist darlegungspflichtig dafür, dass zum Zeitpunkt der Übertragung diese Zuordnung zwischen Vertreter und Vertretenem aufgrund konkreter Dispositio-nen des Arbeitgebers bestanden hat.
Tenor
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie den ehrenamtlichen Richter Quenkert und die ehrenamtliche Richterin Buddruweit
für Recht erkannt:
Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2000 wird auch insoweit zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, an die Klägerin ab 28.01.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges und der Berufung werden der Klägerin zu 3/10 und dem beklagten L1xx zu 7/10 auferlegt. Die Kosten der Revision hat das beklagte L1xx zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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