Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-04, 18 Sa 1874/02

18 Sa 1874/02Tribunal du travail4 juin 2003

Regest

1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT. 2. Zu prüfen ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestell-ten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1874/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-04

Aktenzeichen: 18 Sa 1874/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0604.18SA1874.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 BAT, § 315 Abs. 1 und 3 BGB

Leitsätze

  1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.

  2. Zu prüfen ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestell-ten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung.

Tenor

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie die ehrenamtlichen Richter Martin und Knoke

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2000 - 4 Ca 1308/00 - teilweise abgeändert soweit der Eingruppierungsfest-stellungsantrag abgewiesen worden ist. Insoweit wird festgestellt, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.08.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT und ab dem 01.07.2001 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen und die Differenzbeträge bis zum 30.06.2001

zwischen den Vergütungsgruppen V c BAT und der gezahlten Vergütung sowie die Differenzbeträge ab dem 01.07.2001 zwischen der Vergütungsgruppe V b BAT und der gezahlten Vergütung mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten der Berufung und die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem beklagten L1xx zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.

Die Kosten der Revision hat das beklagte L1xx zu tragen.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.