7 Sa 76/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-23, 7 Sa 76/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-23, 7 Sa 76/03
7 Sa 76/03Tribunal du travail23 mai 2003
Regest
Die Werbung im Internet für die eigene Produktpalette bewirkt nicht ohne weiteres die allgemeine Kenntnis früherer Geschäftsgeheimnisse, solange eine genaue Inaugenscheinnahme des konkreten Produkts zum originalgetreuen Nachbau unbedingt erforderlich ist. Die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1, 2 UWG (6-Monatsfrist) beginnt erst mit positiver Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dessen unlauterer Vorgehensweise (hier: Verwendung der Originalzeichnungen des früheren Arbeitgebers zum Aufbau einer ernst zu nehmenden Konkurrenz).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 76/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-23
Aktenzeichen: 7 Sa 76/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0523.7SA76.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 1, 17, 21 UWG
Leitsätze
Die Werbung im Internet für die eigene Produktpalette bewirkt nicht ohne weiteres die allgemeine Kenntnis früherer Geschäftsgeheimnisse, solange eine genaue Inaugenscheinnahme des konkreten Produkts zum originalgetreuen Nachbau unbedingt erforderlich ist.
Die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1, 2 UWG (6-Monatsfrist) beginnt erst mit positiver Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dessen unlauterer Vorgehensweise (hier: Verwendung der Originalzeichnungen des früheren Arbeitgebers zum Aufbau einer ernst zu nehmenden Konkurrenz).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.11.2002 - 5 Ca 1937/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € dazu verurteilt, es zu unterlassen, an der Herstellung und dem Vertrieb von Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken. Dies erfasst die nachfolgenden Kennzeichnungen:
. ATU-Verschraubungen bzw. Easyflex ATU-Verschraubungen
Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 1000/000 - 1000/006, 1001/000 - 1001/006,
Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr. 1002/000 - 1002/006,
Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 1003/000 - 1003/006,
Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1004/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,
Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1104/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,
Ausführung lang ohne Gewinde, Art. Nr.: 1005/001 - 1005/006, 1105/001 - 1105/006,
Ausführung Winkel ohne Gewinde,
Ausführung Winkel mit Außengewinde, Art. Nr.: 1007/003 + 005 + 006, 1107/003 + 005 + 006,
· ATU-Klemmflansche bzw. Easyflex ATU-Klemmflansche
Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 2000/007 - 2000/009, 2100/007 - 2100/009
Ausführung mit Innengewinde, Art. Nr.: 2001/007 - 2001/009, 2101/007 - 2101/009,
Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr.: 2002/007 - 2002/009, 2102/007 - 2102/009,
Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 2003/007 - 2003/009, 2103/007 - 2103/009,
· ATU-Dicht-/Anbohrschellen bzw. Easyflex A3x-Dicht-/Anbohrschellen,
Rohrdichtschellen, Art. Nr.: 3000/001 - 3000/009,
Kupferrohr-Dichtschellen, Art. Nr. 3200/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 + 054,
Kupferrohr-Anborschellen, Art. Nr. 3210/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 +054.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit den Firmen A3x-A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x-A1xxxxxxx GmbH und G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu erstatten, der durch die Herstellung und den Vertrieb der zuvor bezeichneten Gegenstände durch die Firmen A3x-A1xxxxxxx GmbH, E7xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx und G4xx-T1xxxxx GmbH und Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG, E4xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx entstanden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 255.645,94 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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