Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-21, 18 Sa 1711/02

18 Sa 1711/02Tribunal du travail21 mai 2003

Regest

1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT. 2. Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertra-gung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorü-bergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1711/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-21

Aktenzeichen: 18 Sa 1711/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0521.18SA1711.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 BAT, § 315 Abs. 1 und 3 BGB

Leitsätze

  1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.

  2. Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertra-gung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorü-bergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.

Tenor

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie den ehrenamtlichen Richter Freiling und die ehrenamtliche Richterin Buddruweit

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des beklagten L2xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 01.12.2000 - 2 Ca 1448/00 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

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