Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-04-14, 7 Sa 1881/02

7 Sa 1881/02Tribunal du travail14 avr. 2003

Regest

Mittels Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO kann eine abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit/Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht erreicht werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Verbindlichkeitsprüfung die im Verbotszeitraum auszuübende Tätigkeit näher zu kennzeichnen. Auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes verbleibt es bei der gesetzlichen Inhalts-/Wirksamkeitskontrolle der §§ 74 ff. HGB und der hierin beschriebenen geltungser-haltenden Reduktion.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 1881/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-14

Aktenzeichen: 7 Sa 1881/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0414.7SA1881.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 74 ff. HGB, §§ 305 ff. BGB n. F. (2002), Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB

Leitsätze

Mittels Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO kann eine abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit/Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht erreicht werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Verbindlichkeitsprüfung die im Verbotszeitraum auszuübende Tätigkeit näher zu kennzeichnen.

Auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes verbleibt es bei der gesetzlichen Inhalts-/Wirksamkeitskontrolle der §§ 74 ff. HGB und der hierin beschriebenen geltungser-haltenden Reduktion.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.07.2002 - 2 Ca 446/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

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