10 TaBV 124/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-04-04, 10 TaBV 124/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-04-04, 10 TaBV 124/02
10 TaBV 124/02Tribunal du travail4 avr. 2003
Regest
Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zu-gehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und so-zialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachauf-sicht ausgeübt wird.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 124/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-04
Aktenzeichen: 10 TaBV 124/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0404.10TABV124.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 19 BetrVG§§ 5, 7, 8 BetrVG
Leitsätze
Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zu-gehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und so-zialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachauf-sicht ausgeübt wird.
Tenor
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 21.02.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S4xxxxxxxx
sowie die ehrenamtlichen Richter K1xxxx und H4xxx
beschlossen :
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.08.2002 - 4 BV 18/02 - abgeändert.
Die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
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