Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-19, 14 Sa 1972/02

14 Sa 1972/02Tribunal du travail19 févr. 2003

Regest

Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, wenn eine Dienststelle (hier: IHK) im Rahmen ihrer Büroordnung an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sen-dungen, welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet und mit Eingangsstempel versehen an die/den betreffende(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter weiterleitet.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1972/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-19

Aktenzeichen: 14 Sa 1972/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0219.14SA1972.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: §§ 202 StBG, 823 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, wenn eine Dienststelle (hier: IHK) im Rahmen ihrer Büroordnung an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sen-dungen, welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet und mit Eingangsstempel versehen an die/den betreffende(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter weiterleitet.

Tenor

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goerdeler

sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Brückner und Dau

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.11.2002 1 Ga 25/02 abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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