8 Sa 1614/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-06, 8 Sa 1614/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-06, 8 Sa 1614/02
8 Sa 1614/02Tribunal du travail6 févr. 2003
Regest
Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf-tigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungs-schutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Ge-setzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Vor-aussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1614/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-06
Aktenzeichen: 8 Sa 1614/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0206.8SA1614.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: KSchG §§ 1, 23
Leitsätze
Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf-tigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungs-schutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Ge-setzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Vor-aussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.09.2002 - 2 Ca 948/02 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2002 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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