Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-31, 12 (5) Sa 467/02

12 (5) Sa 467/02Tribunal du travail31 janv. 2003

Regest

Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, ver-stößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb recht-sunwirksam.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 (5) Sa 467/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-31

Aktenzeichen: 12 (5) Sa 467/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0131.12.5SA467.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG

Leitsätze

Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, ver-stößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb recht-sunwirksam.

Tenor

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller

sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und H.G. Meyer

f ü r Recht erkannt :

Die Berufung des beklagten L6xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Arnsberg vom 05.02.2002 - 1 (3) Ca 1439/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Satz des Tenors folgende Fassung erhält:

Das beklagte L2xx wird verurteilt, die Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst des L6xxxx N1xxxxxxx-W4xxxxxxx im landesweiten Listenverfahren auch zum Schuljahresbeginn 2003/2004 zu berücksichtigen.

Das beklagte L2xx hat die Kosten des Berufungsverfahrens zur tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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